§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
Stand: 10.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34b#abs-1 (1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34b#abs-2 (2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
Rebfläche stammen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34b#abs-3 (3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.